Kurzzeitkennzeichen nur noch für Ansässige

Kurzzeitkennzeichen können ab dem 1. November nur noch bei der für den Wohnsitz bzw. Firmensitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Dies verfügt eine neue gesetzliche Regelung in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), hat jetzt das Straßenverkehrsamt mitgeteilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Bottrop haben muss, um bei der Zulassungsstelle in Bottrop ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Ebenso verhält es sich bei Gewerbetreibenden. Hier muss sich der Betriebssitz in Bottrop befinden, um ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Hier ist bei der Antragstellung ein Nachweis (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, etc.) im Original erforderlich. Bei Personen, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen können, ist eine persönliche Antragstellung zwingend erforderlich.