Abfälle gehören nicht ins Osterfeuer - Hohe Geldstrafen drohen

Nur noch eine kurze Zeit ist es bis zu den Osterfeiertagen. Entsprechend sind die Vorbereitungen für die traditionellen Brauchtumsfeuer angelaufen. Deshalb weisen die Ordnungsbehörden darauf hin, dass das Verbrennen von Abfällen in den Osterfeuern eine besondere Ordnungswidrigkeit darstellt. Die rechtliche Lage ist dabei eindeutig: Osterfeuer, bei denen Gegenstände des Haus- bzw. Sperrmülls verbrannt werden, können nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Abbrennen eines Osterfeuers sind allerdings auch weitere Punkte zu beachten: Nach Auskunft der Stadtverwaltung dürfen nur unbehandelte Hölzer und pflanzliche Stoffe wie Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Die Verbrennungsdauer ist auf zwei Stunden zu beschränken.

Das Feuer ist ständig von einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Feuerstelle erst verlassen, wenn das Feuer vollständig erloschen ist.

Auch Selbstverständlichkeiten sollten nicht vergessen werden: Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug muss verhindert werden. Wer den Baum- und Strauchschnitt schon über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet liegen hat, sollte das Material kurz vor dem Anzünden umschichten. Denn viele Tierarten, wie der Igel, richten sich in solchen Haufen gerne einen Nistplatz ein.

Die Osterfeuer müssen beim Fachbereich Umwelt und Grün der Stadt Bottrop (Doris Dembski, Tel.: 70-3662) bis spätestens zum 21. März angezeigt werden, wo auch über weitere Verhaltensregeln informiert wird. Später eingehende Anzeigen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Ein nicht angezeigtes Osterfeuer stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.