Grüne Plakette ab 1. Juli Pflicht in der Umweltzone

Ab dem 1. Juli dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette in die Umweltzone Ruhrgebiet, zu der neben zwölf weiteren Städten auch Bottrop gehört, einfahren. Damit haben nach Mitteilung des städtischen Straßenverkehrsames künftig nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 freie Fahrt in den innerstädtischen Umweltzonen des Ruhrgebiets. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3, die eine gelbe Plakette führen, dürfen die entsprechend gekennzeichneten Zonen ab Juli nicht mehr befahren. Wer ohne grüne Plakette in einer Umweltzone fahre, werde mit 80 Euro Bußgeld belegt. Umfassende Informationen zur Bottroper Umweltzone finden sich auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter "www.bottrop.de/stadtleben/umwelt/umweltzone". Hier gibt es neben den allgemeinen Informationen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bottroper Umweltzone sowie zu den Regelungen mit Blick auf mögliche Ausnahmen.  Diese Ausnahmen sind in der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) festgehalten und betreffen unter anderem Arbeitsmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie bestimmte Oldtimer.

Außerdem hat das Land Nordrhein-Westfalen für die Umweltzonen ein Verfahren vorgegeben, welches Diesel-Kraftfahrzeugen, für die derzeit keine geeigneten Nachrüstsysteme verfügbar sind, das Befahren der Umweltzonen dennoch ermöglicht. Von der Regelung ausgenommen sind zum Beispiel Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und welche vor dem 1. Januar 2008 auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen wurden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit eines Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle zu bescheinigen. Der Nachweis wird von den NRW-Städten mit Umweltzone zur Weiterfahrt anerkannt und ist zunächst ohne zeitliche Befristung gültig. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt innerhalb der Umweltzone mitzuführen und beim Parken sichtbar für die Verkehrsüberwachungskräfte hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Für bestimmte Fahrzeuggruppen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung beim Straßenverkehrsamt zu beantragen. Dazu müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.
2. Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist auch hier nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. (Eine Bescheinigung einer Werkstatt/des Herstellers reicht nicht aus.)
3. Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
4. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar: Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht beurteilt. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Zu diesen vier Voraussetzungen muss, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, noch mindestens ein weiterer, besonderer Umstand hinzukommen (etwa Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste, Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche). Diese besonderen Voraussetzungen sind ebenfalls auf der genannten Internetseite näher beschrieben.

Entsprechende Anträge können die Bürgerinnen und Bürger dort herunterladen oder beim Straßenverkehrsamt an der Händelstraße 9 am Vorprüfschalter in der Zulassungsstelle oder im Zimmer 1.06 erhalten. Dort können auch die Anträge wieder abgegeben werden.

Straßenverkehrsamtsleiterin Monika Werwer bittet um Verständnis, dass Anträge, bei denen die allgemeinen Voraussetzungen nicht insgesamt vorliegen oder erforderliche Nachweise fehlen, nicht entgegen genommen werden können.

Telefonische Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen zum Einfahren in die Umweltzone werden dienstags und freitags zwischen 14 und 16 Uhr unter den Rufnummern 70-4125 oder 70-4135 gegeben. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten der Zulassungsstelle am Vorprüfschalter oder im Zimmer 1.06 möglich.

Das Straßenverkehrsamt bittet darum, die Anträge frühzeitig zu stellen, da deren Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.